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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2014, Az.: I ZR 46/12
Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes als öffentliche Wiedergabe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16439
Aktenzeichen: I ZR 46/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 02.02.2011 - AZ: 37 O 1577/10

OLG München - 16.02.2012 - AZ: 6 U 1092/11

Rechtsgrundlage:

Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG

Fundstellen:

GRUR-Prax 2014, 331

K&R 2014, 519

MMR 2014, 615-616

ZUM 2014, 900-901

BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12

Redaktioneller Leitsatz:

Soweit nach der europäischen Rechtsprechung auch dann keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt, bleibt ungeklärt, ob eine Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite, in der das Werk bei Anklicken des Links durch die Internetnutzer in einem Rahmen auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Das dem Gerichtshof der Europäischen Union durch Beschluss vom 16. Mai 2013 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen wird aufrechterhalten.

Gründe

1

I. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Mai 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047 - Die Realität):

Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?

2

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 13. Februar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren entschieden, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien (C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 14 [EuGH 13.02.2014 - Rs. C-466/12] bis 32 = WRP 2014, 414 [EuGH 13.02.2014 - Rs. C-466/12] - Svensson u.a./Retriever Sverige).

3

Der Kanzler des Gerichtshofs hat den Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 21. Februar 2014 um Mitteilung gebeten, ob er sein Vorabentscheidungsersuchen im Hinblick auf dieses Urteil aufrechterhält. Der Bundesgerichtshof hat den Parteien Gelegenheit gegeben, zu dieser Anfrage Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat angeregt, das Ersuchen aufrechtzuerhalten; die Beklagten haben angeregt, es zurückzunehmen.

4

II. Der Bundesgerichtshof hält sein Vorabentscheidungsersuchen aufrecht. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht zweifelsfrei zu beantworten.

5

Den Gründen dieser Entscheidung ist zwar zu entnehmen, dass auch dann keine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 [EuGH 13.02.2014 - Rs. C-466/12] und 30 - Svensson u.a./Retriever Sverige). Dem Ausgangsverfahren jenes Vorabentscheidungsverfahrens lag allerdings eine Fallgestaltung zugrunde, in der die Internetnutzer bei Anklicken des Links auf eine andere Seite weitergeleitet oder verwiesen wurden, auf der sich dann das Werk befand; zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens war lediglich streitig, ob dieser Umstand für die Internetnutzer (klar) erkennbar war (EuGH, GRUR 2014, 360 [EuGH 13.02.2014 - Rs. C-466/12] Svensson u.a./Retriever Sverige). Dagegen ist im vorliegenden Verfahren eine Fallgestaltung zu beurteilen, in der das Werk bei Anklicken des Links durch die Internetnutzer in einem Rahmen auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 2 [BGH 16.05.2013 - I ZR 46/12] - Die Realität). Es erscheint auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-466/12 nicht hinreichend geklärt, ob eine derartige Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage aus den im Vorlagebeschluss genannten Gründen zu bejahen (vgl. BGH, GRUR 2013, 818 Rn. 23 [BGH 16.05.2013 - I ZR 46/12] bis 27 - Die Realität).

Büscher

Pokrant

Schaffert

Koch

Löffler

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