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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.2014, Az.: I ZB 4/14
Wirksamkeit der Zurücknahme eines Rechtsmittels durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14476
Aktenzeichen: I ZB 4/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Osnabrück - 12.07.2013 - AZ: 82 C 259/12 (8)

LG Osnabrück - 06.12.2013 - AZ: 2 S 323/13

Rechtsgrundlagen:

§ 133 GVG

§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO

BGH, 10.04.2014 - I ZB 4/14

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Dezember 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat die Beklagte zu tragen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Beklagten zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Die Beklagte hat die Rechtsbeschwerde zwar nicht rechtswirksam eingelegt, weil ihre Verfahrensbevollmächtigten entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ein beim angerufenen Gericht nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt kann ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel aber wirksam zurücknehmen (BVerwG, NJW 1962, 1170; BGH, Urteil vom 22. März 1994 - XI ZB 3/94, NJW-RR 1994, 759; MünchKomm.ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 575 Rn. 22 und § 569 Rn. 21). Die Wirkungen nach § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind von Amts wegen auszusprechen (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Büscher

Pokrant

Schaffert

Koch

Löffler

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