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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.2014, Az.: 5 StR 65/14
Verwerfung einer Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13887
Aktenzeichen: 5 StR 65/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 06.08.2013

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 09.04.2014 - 5 StR 65/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger Y. , G. und Gr. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2013 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Revision des Nebenklägers Gr. ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO unzulässig, weil er keine Revisionsbegründung abgegeben hat. Die Revisionen der Nebenkläger Y. und G. sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 2014 dargelegten Gründen gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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