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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.04.2014, Az.: IX ZR 236/13
Insolvenzrechltiche Anfechtung der Tilgung einer Drittschuld durch den Insolvenzschuldner; Verlust des Gläubigers bzgl. einer werthaltigen Sicherheit durch die Tilgung des Schuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14178
Aktenzeichen: IX ZR 236/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 06.05.2011 - AZ: 38 O 394/10

KG Berlin - 10.09.2013 - AZ: 14 U 133/11

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs. 1 InsO

§ 32 KO

Fundstellen:

BB 2014, 1281

BB 2014, 1620

DB 2014, 1135-1136

DB 2014, 6

GWR 2014, 264

InsbürO 2014, 408

JZ 2014, 401

KSI 2014, 185

MDR 2014, 863

NJW 2014, 8

NJW 2014, 3372-3373

NJW-Spezial 2014, 470

NZI 2014, 7

NZI 2014, 564-565

WM 2014, 955-956

ZInsO 2014, 1057

ZIP 2014, 977-978

BGH, 03.04.2014 - IX ZR 236/13

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 134 Abs. 1

Begleicht der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderung, scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forderung eine werthaltige Sicherheit gestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 3. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 69.073,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der V. -C. e.V. (nachfolgend: Schuldner), über dessen Vermögen am 1. Mai 2009 auf den Eigenantrag vom 23. März 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führte den Spielbetrieb des insolventen V. (nachfolgend: Sportverein) fort. Dieser hatte bei der beklagten Bank ein Darlehen über 200.000 € aufgenommen, das durch die Verpfändung von Festgeldguthaben der Streitverkündeten gesichert war. Der Schuldner entrichtete auf die Verbindlichkeit des insolventen Sportvereins im Zeitraum von September 2006 bis März 2008 insgesamt 69.073,85 € an die Beklagte. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 134 InsO auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

2

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

3

1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 ff) zur Anfechtbarkeit einer Drittzahlung als unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlass, davon abzurücken.

4

Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 InsO ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 14 mwN).

5

2. Die Tilgung einer fremden Schuld ist danach als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die getilgte Forderung wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6 mwN). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Forderungsschuldner zahlungsunfähig war. Es können aber ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners als werthaltig zu beurteilen. So verhält es sich im Streitfall, weil für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit eine werthaltige Sicherung bestand.

6

Die getilgte Forderung erweist sich als werthaltig, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen. In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 18. April 2013, aaO Rn. 8). Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlosen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn - wie im Streitfall - für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert (BGH, Urteil vom 15. April 1964 - VIII ZR 232/62, BGHZ 41, 298, 303; OLG Stuttgart, NZI 2002, 112, 114 [OLG Stuttgart 14.03.2001 - 9 U 88/00]; vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 31b; Wittig, NZI 2005, 606, 609 f).

Vill

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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