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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2014, Az.: IX ZR 110/12
Kostentragung nach Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12987
Aktenzeichen: IX ZR 110/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 13.07.2011 - AZ: 20 O 307/09

OLG Köln - 03.04.2012 - AZ: 9 U 153/11

Rechtsgrundlagen:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

§ 544 Abs. 1 S. 1 ZPO

BGH, 27.03.2014 - IX ZR 110/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und die Richterin Möhring

am 27. März 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 2012 zurückgenommen hat, soweit durch dieses unter Aufhebung des Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Juli 2011 die Klage gegen die Beklagte zu 6 abgewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 48.813,50 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat hinsichtlich der Beklagten zu 6 in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dieses Rechtsmittel zurückgenommen. Deswegen war gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen, dass die Zurücknahme im Hinblick auf die Beklagte zu 6 den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das Rechtsmittel insoweit entstandenen Kosten zu tragen.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 1 bis 5 und den Beklagten zu 7 ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch darüber hinaus zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Gehörsrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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