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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2014, Az.: 3 StR 103/14
Erforderlichkeit einer Verknüpfung von Zahlungsaufforderung und Zustechen mit einem Messer für eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14477
Aktenzeichen: 3 StR 103/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 11.11.2013

Verfahrensgegenstand:

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 27.03.2014 - 3 StR 103/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 27. März 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

2

Der Schuldspruch hat keinen Bestand.

3

1. Der Angeklagte erwarb für den Geschädigten auftragsgemäß auf eigene Rechnung sechs Gramm Marihuana für 50 € sowie Alkohol und Zigaretten für 30 €. Die Zusage, dem Angeklagten diese Auslagen zu erstatten, hielt der Geschädigte nicht ein. Bei einem zufälligen Treffen verlangte der Angeklagte die Zahlung. Der Geschädigte erklärte indes, er schulde dem Angeklagten nichts. Hierauf zog der Angeklagte ein Messer hervor, wiederholte seine Zahlungsaufforderung und stach gezielt gegen den Bauch des Geschädigten. Dieser konnte das Messer abwehren und erlitt deshalb lediglich eine Schnittverletzung an der rechten Hand sowie eine oberflächliche Schnittwunde im Bauchbereich. "Der Angeklagte flüchtete."

4

2. Dies trägt in zweifacher Hinsicht nicht die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

5

a) Schon die nach diesen Vorschriften erforderliche finale Verknüpfung der verübten Gewalthandlung mit der erstrebten Vermögensverfügung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, [...] Rn. 8) ist nicht hinreichend belegt. Der Angeklagte stach unvermittelt zu und flüchtete danach. Welche Zwangswirkung auf den Geschädigten von dem Einsatz des Messers ausgehen sollte, lässt das Landgericht offen. Zwar verband der Angeklagte das Zustechen mit einer weiteren Zahlungsaufforderung. Allein dies belegt aber angesichts der sofortigen Flucht nicht hinreichend, dass der Angeklagte den Geschädigten etwa in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzen und hierdurch zur Zahlung veranlassen wollte.

6

b) Von seinem Ansatz her wäre das Landgericht überdies zu einer Auseinandersetzung damit gehalten gewesen, ob der fliehende Angeklagte freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgab und so strafbefreiend vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung zurücktrat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Was den Angeklagten zur Flucht bewog und welche Vorstellungen er dabei in Bezug auf die weitere Durchsetzung der von ihm erhobenen Zahlungsansprüche hatte, ist nicht festgestellt.

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Gericke

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