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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2014, Az.: 4 StR 50/14
Einstellung eines Verfahrens aus verfahrensökonomischen Gründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13094
Aktenzeichen: 4 StR 50/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 16.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

BGH, 25.03.2014 - 4 StR 50/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Oktober 2013 wird

    1. a)

      das Verfahren im Fall B II. 11 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften im Fall B II. 11 der Urteilsgründe entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

  3. 3.

    Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften in neun Fällen, in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen, wegen Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schriften in vier Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von welcher drei Monate als verbüßt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

2

Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte im Fall B II. 11 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein und ändert den Schuldspruch entsprechend, weil die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht belegen, dass die vom Angeklagten gefertigten und auf einer externen Festplatte gespeicherten Fotos eine sexuelle Handlung an dem schlafenden Kind zum Gegenstand hatten (vgl. MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184b Rn. 16 f.).

3

Die Teileinstellung hat den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der 17 verbleibenden Einzelstrafen - Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal drei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren, siebenmal ein Jahr und acht Monaten, viermal zehn Monaten und zweimal neun Monaten - aus, dass die Strafkammer ohne die die eingestellte Tat betreffende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4

In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang führt die Revision des Angeklagten aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich zur Nachholung eines Teilfreispruchs des Angeklagten, soweit diesem mit der zugelassenen Anklage vom 15. August 2013 unter Nr. 18 und 19 des Anklagevorwurfs zwei vermeintlich in den Osterferien 2010 begangene Missbrauchstaten zur Last gelegt worden sind. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mutzbauer

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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