Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2014, Az.: V ZR 130/13
Bindungswirkung tatbestandlicher Feststellungen der prozessualen Erklärungen der Parteien
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13664
Aktenzeichen: V ZR 130/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal - 04.07.2012 - AZ: 2 O 35/12

OLG Zweibrücken - 17.04.2013 - AZ: 4 U 136/12

Rechtsgrundlagen:

§ 320 ZPO

§ 543 Abs. 2 ZPO

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 20.03.2014 - V ZR 130/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Soweit gerügt wird, das Berufungsgericht habe den auf Herausgabe gerichteten Klageantrag übergangen und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, scheitert die Nichtzulassungsbeschwerde daran, dass die Klägerinnen nicht nach §§ 320 f. ZPO vorgegangen sind. Die Regelung des § 320 ZPO ist auch auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976, 977; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 1975 - KVR 2/74, BGHZ 65, 30, 35 f.; einschränkend Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 320 Rn. 2: anwendbar nur, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat). Da für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nichts anderes gilt, kann mit der Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG die Bindungswirkung tatbestandlicher Feststellungen, zu denen auch die prozessualen Erklärungen der Par-

teien gehören (BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, MDR 2013, 671 Rn. 11), nicht ausgeräumt werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.125 €.

Lemke

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.