Beschl. v. 20.03.2014, Az.: 3 StR 80/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mönchengladbach - 21.10.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besitz von Betäubungsmitteln
BGH, 20.03.2014 - 3 StR 80/14
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2014 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht von der Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedrängt haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 StR 251/11 mwN). Das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg wird entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts schon deshalb nicht offensichtlich, weil das Landgericht in den Urteilsgründen seine Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG in Aussicht gestellt hat. Indes wäre die Maßregelanordnung in Anbetracht des Gewichts des Tatvorwurfs - Besitz von 1,7 Gramm Heroin - jedenfalls unverhältnismäßig (§ 62 StGB).
Becker
Hubert
Schäfer
Mayer
Spaniol
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