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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.2014, Az.: 2 StR 584/13
Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe bei vollständiger Vollstreckung der früher verhängten Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13520
Aktenzeichen: 2 StR 584/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 24.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 55 StGB

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 20.03.2014 - 2 StR 584/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); seine notwendigen Auslagen trägt er selbst.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 11. August 2011 verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht einbezogen. Diese Strafe hat der Angeklagte nach Erlass des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils vollständig bezahlt. Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine Einbeziehung des Strafbefehls deswegen nicht mehr möglich war. Das ist rechtsfehlerhaft. Lagen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im Zeitpunkt des auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Urteils vor, so sind §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG auch dann anzuwenden, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen vollstreckt ist. Wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ist auch gemäß §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 JGG auf die Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (BGH StraFo 2011, 288 mwN).

Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte hier jedoch nicht beschwert, da das Landgericht im Hinblick auf die vollstreckte Geldstrafe von 60 Tagessätzen einen Härteausgleich von zwei Monaten Jugendstrafe vorgenommen hat.

Fischer

Appl

Schmitt

Ott

Zeng

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