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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2014, Az.: IX ZB 10/14
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem BGH bei Versäumung der Einlegungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12671
Aktenzeichen: IX ZB 10/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hohenstein-Ernstthal - 16.09.2013 - AZ: 4 C 629/13

LG Zwickau - 22.11.2013 - AZ: 6 S 164/13

Rechtsgrundlagen:

§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO

§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO

BGH, 18.03.2014 - IX ZB 10/14

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss eines Berufungsgerichts ist unzulässig, wenn sie entgegen § 78 Abs. 1 S. 3, § 575 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 18. März 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 22. November 2013 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269,36 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde vom 24. Januar 2014 ist als Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Gegen die Verwerfung der Berufung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO findet zwar die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 7. Dezember 2013 beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

3

Der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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