Beschl. v. 18.03.2014, Az.: 3 StR 51/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 16.07.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 18.03.2014 - 3 StR 51/14
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger J. , M. und S. F. gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juli 2013 werden als unzulässig, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllend (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 262), verworfen. Die nach § 450 Abs. 1 StPO erforderliche Konkretisierung des Anfechtungsziels durch die Nebenklägerin S. F. vom 11. März 2014 ist verspätet.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen, weil rechtswirksam zurückgenommenen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Becker
Pfister
Schäfer
Gericke
Spaniol
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.