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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2014, Az.: 3 StR 51/14
Verwerfung der Revisionen der Nebenkläger als unzulässig hinsichtlich Begründungsanforderungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12700
Aktenzeichen: 3 StR 51/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 16.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 450 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 18.03.2014 - 3 StR 51/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger J. , M. und S. F. gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juli 2013 werden als unzulässig, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllend (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 262), verworfen. Die nach § 450 Abs. 1 StPO erforderliche Konkretisierung des Anfechtungsziels durch die Nebenklägerin S. F. vom 11. März 2014 ist verspätet.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen, weil rechtswirksam zurückgenommenen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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