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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2014, Az.: 2 ARs 54/14; 2 AR 46/14
Gerichtszuständigkeit bei Änderung des Aufenthaltsortes durch den Angeklagten bereits vor oder nach Erhebung der Anklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12981
Aktenzeichen: 2 ARs 54/14; 2 AR 46/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ibbenbüren - 22.11.2013 - AZ: 62 Ls-73 Js 3570/12-200/13

AG Ibbenbüren - 16.12.2013 - AZ: 62 Ls-73 Js 3570/12-200/13

AG Berlin-Tiergarten - AZ: 400-2/14

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 3 JGG

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

BGH, 12.03.2014 - 2 ARs 54/14; 2 AR 46/14

Redaktioneller Leitsatz:

Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt erst zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss verlegt, bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG das Amtsgericht des ursprünglichen Aufenthalts zuständig, wenn die Abgabe der Sache an das für seinen jetzigen Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht insgesamt nicht zweckmäßig ist.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. März 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschlüsse des Amtsgerichts Ibbenbüren - Jugendschöffengericht - vom 22. November und 16. Dezember 2013 - 62 Ls-73 Js 3570/12-200/13 - werden aufgehoben.

  2. 2.

    Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das Amtsgericht Ibbenbüren - Jugendschöffengericht - zuständig.

Gründe

1

Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Ibbenbüren ist dessen Abgabebeschluss aufzuheben. Den Sachakten lässt sich zwar nicht entnehmen, ob der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach Berlin bereits vor Erhebung der Anklage oder erst zwischen Anklageerhebung (3. Juli 2013) und Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren (31. Oktober 2013) verlegt hat. Letztlich kann dieses hier aber dahin stehen.

2

Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Erhebung der Anklage gewechselt, kommt eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 JGG von vornherein nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 2 ARs 244/13 mwN).

3

Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt erst zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss verlegt, ist die Abgabe der Sache an das für seinen jetzigen Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht Berlin-Tiergarten insgesamt nicht zweckmäßig. Der mittlerweile 21-jährige Angeklagte, der zur Tatzeit bereits volljährig war, hat die Tat bestritten. Es sind - worauf auch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hinweist - die vier in der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 27. Juni 2013 benannten Zeugen zu hören, die allesamt im Bereich des abgebenden Amtsgerichts wohnen. Der Angeklagte hat einen Verteidiger aus Ibbenbüren gewählt. Das abgebende Gericht ist zudem mit der Sache vertraut und hatte bereits einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, zu dem es u.a. auch einen Sachverständigen des Landeskriminalamts Niedersachsen geladen hatte. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

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