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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2014, Az.: 1 StR 605/13
Beruhensfrage bei Verletztung der Urteilverkündungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16897
Aktenzeichen: 1 StR 605/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 14.02.2013

Fundstellen:

AO-StB 2015, 12

NStZ-RR 2014, 251-252

wistra 2014, 437-438

wistra 2014, 361-362

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a

BGH, 12.03.2014 - 1 StR 605/13

Amtlicher Leitsatz:

Zur Beruhensfrage bei Verletztung der Urteilverkündungsfrist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2014 beschlossen:

Tenor:

Dle Revision das Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils 1 .€ festgesetzt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Gründe

Der Angeklagte wurde unter Freispruch Im Übrigen wegen zahlreicher Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.

I.

Zu den Verfahrensrügen:

1. Verletzung von § 268 StPO

a) Die Hauptverhandlung war am 31. Januar 2013 nach 58 Verhandlungstagen beendet. Ohne dass sie nochmals eröffnet worden wäre, wurde das Urteil am 14. Februar 2013 verkündet.

Hierauf gestützt, macht die Revision zutreffend geltend, dass die Frist des § 268 Abs, 3 Satz 2 StPO überschritten worden sei,

b) Nach der Rechtsprechung das Bundesgerichtshofs ist es vielfach nicht auszuschließen, dass ein Urteil auf einem solchen Mangel beruht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30. Mal 2007 — 2 StR 22/07 mwN), maßgeblich sind aber wie bei allen sog. relativen Revlslonsgründen — unter Berücksichtigung von Sinn und Bedeutung der verletzten Bestimmung stets die Umstände des Einzelfalls. Die nur begrenzte zeitliche Frist zwischen dem Abschluss der Verhandlung und der Urteilsverkündung soll sicherstellen, "dass die Schlussvorträge und das letzte Wort bei der Beratung allen Richtern noch lebendig In Erinnerung sind" (BGH, a.a.O.). Dementsprechend ist maßgeblich darauf abzustellen, ob über das Urteil innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO befunden wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 — 5 StR 349/06 mwN) oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 — 1 StR 68/07 und vom 30. November 2008 — 4 StR 452/06; Urteil vom 30. Mal 2007 — 2 StR 22/07). Ob dies der Fall war, kann allein anhand der schriftlichen Urteilsgründe regelmäßig nicht zuverlässig überprüft werden (BGH, Urteil vom 30, Mal 2007 — 2 StR 22/07).

Dementsprechend zieht der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang regelmäßig dienstliche Äußerungen bei (vgl. sämtliche genannte Entscheidungen),

c) Hier hat der Vorsitzende folgende dienstliche Erklärung abgegeben:

"Es war zunächst vorgesehen, das Urteil bereits am 31.01.2013 zu verkünden. Hiervon wurde abgesehen, da Rechtsanwalt L. für diesen Fall die Stellung eines Befangenheitsantrags In Aussilcht stellte. Rechtsanwalt L. erklärte, er halte es nicht für angezeigt - unmittelbar im Anschluss an die Schlussvorträge der Verteidigung und nach einer relativ kurzen Beratungszeit — das Urteil zu verkünden.

Daraufhin wurde von mir der 07.02.2013 als nächster Verhandlungstermin benannt.

Verschiedene Verteidiger erklärten, an diesem Tag verhindert zu sein.

Allerdings vermag Ich aus dar Erinnerung nicht mehr mitzuteilen, welche Verteidiger dies waren.

Es wurde dann von Selten der Verteidiger (möglicherweise die Herren Rechtsanwälte C. und D.) vorgeschlagen, den 07.02.2013 als Verhandlungstag entfallen zu lassen und den 14.02.2013 als nächsten Verhandlungstag zu bestimmen.

Hierauf habe Ich mich leider eingelassen und mir ist dann der Fehler unterlaufen am 14.02.2013 nicht nochmals In die Beweisaufnahme einzutreten.

Das am 14.02,2013 verkündete Urteil wurde nach dem Ende der Sitzung vom 31.01.2013 beraten, im Rahmen dieser Beratung wurde der Umfang der Verurteilungen bew, Freisprüche beraten, Des weiteren wurden die Strafen beraten. Insowelt wurde ein vorläufiges Ergebnis gefunden. Hierbei ist anzumerken, dass während der gesamten Hauptverhandlung immer wieder der Stand des Verfahrens sowie die möglichen Rechtsfolgen erörtert und beraten wurden. Dies war u.a. aufgrund der zahlreichen Beweisanträge erforderlich. im Rahmen der Beratung am 31.01.2013 konnte immer wieder auf die bereits gefundenen Zwischenergebnisse Bezug genommen werden.

Die abschließende Beratung erfolgte dann am 14.02.2013 in der Zeit ab ca. 11.15 Uhr bis ca. 13.00 Uhr. Im Rahmen dieser Beratung wurden die zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert. Bereits der Umfang des Verfahrens sowie der Umfang der getroffenen Feststellungen zeigen, dass In dieser kurzen Zeit eine umfassende Beratung nicht stattgefunden haben kann."

d) Dem entnimmt der Senat:

Auf der Grundlage zahlreicher vorangegangener Zwischenberatungen hat die Strafkammer das Urteil unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung noch am 31. Januar 2013 beraten und zu allen für ein Urteil maßgeblichen Gesichtspunkten ("Umfang der Verurteilungen bzw. Freisprüche"; "die Strafen") Ergebnisse gefunden. Der Umnstand, dass unmittelbar vor der Urteilsverkündung die "zuvor gefundenen Ergebnisse nochmals evaluiert" wurden, stellt nicht in Frage, dass hier die Entscheidung rechtzeitig und unter dem noch frischen Eindruck der soeben beendeten Hauptverhandlung getroffen wurde. Ist dies aber der Fall, so gefährdet allein die verspätete Verkündung des rechtzeitig beratenen Urteils den Bestand dieses Urteils nicht. Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich.

a) Insbesondere wird all dies, anders als die Revision meint, nicht durch einen am 7. März 2013 ergangenen Beschluss der Strafkammer in Frage gestellt. Durch diesen Beschluss, an dem zwei der drei (Berufs-)Richter mitgewirkt haben, die das angefochtene Urteil erlassen haben, wurde einer Haftbeschwerde eines Mitangeklagten nicht abgeholfen. Dle Gründe dieses Beschlusses gehen auch auf den hier in Rede stehenden Vorgang ein. Es werden dort zwar zusätzliche Begründungen für die fehlerhafte Festsetzung des Verkündungstermins auf den 14. Februar 2013 gegeben, die jedoch die hier zentrale Angabe in der genannten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden nicht In Frage stellen, wonach das Urteil bereits am 31. Januar 2013 abschließend beraten war und nicht mehr geändert wurde. Vielmehr ist auch in diesem Beschluss darauf abgestellt, dass der Zeitablauf zwischen dem letzten Hauptverhandlungstermin und dem Verkündungstermin den Inhalt des Urteils nicht berührte,

2. Besetzungsrüge.

Die Revision macht geltend, die Hauptverhandlung hätte abgebrochen werden müssen. Die Strafkammer sei deshalb entgegen § 29 DRiG besetzt gewesen, weil nach der Ernennung des Vorsitzenden zum Direktor eines Amtsgerichts und seiner teilweisen Rückabordnung zum Landgericht ein Beisitzer, dessen Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit anstand, entgegen früherer Planung nicht zum Richter am Amtsgericht, sondern zum Richter am Landgericht ernannt (und mit dem über die Mitwirkung an der vorliegenden Hauptverhandlung hinausgehenden Anteil seiner Arbeitskraft an ein Amtsgericht abgeordnet) worden sei. Letztlich liegt dem die Auffassung zu Grunde, ein Angeklagter habe einen Anspruch darauf, dass die Justizverwaltung an ursprünglicher Planung festhält, selbst wenn dies zum Abbruch einer (hier: seit Monaten laufenden) Hauptverhandlung führt. Dies ist Im Ansatz verfehlt. Dle nicht näher begründete Behauptung, die Ernennung des Beisitzers entspräche "nicht der Regelung des DRiG zu Ernennung eines Richters am Landgericht" trifft ebenso wenig zu wie die (wohl daran anknüpfenden) Erwägungen zutreffen, der Beisitzer sei weiterhin als Richter auf Probe anzusehen geweean und er sei zum Amtsgericht versetzt worden. Er war vielmehr zu dem von der Revision genannten Zeitpunkt weder Richter auf Probe, noch war er beim Landgericht ausgeschieden.

3. Weite Teile der übrigen Verfahrensrügen genügen nicht den Mindestvoraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Im Laufe der sich über etwa anderthalb Jahre hinziehenden Hauptverhandlung war den Verfahrensbeteillgten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt worden. Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 23, September 2008 - 1 StR 484/08). Auf dieser Grundlage hat die Strafkammer eine Reihe von Beweisanträgen - auch - wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen, etwa auf (teilweise nochmalige) Vernehmung von Polizeibeamten dazu, wie sie die Bewertung der Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft einschätzen, in diesem Zusammenhang auch auf Verlesung eines (nach den Urtelisfeststellungen durch den weiteren Gang der Ermittlungen überholten) etwa zwei Jahre vor der Anklageerhebung gefertigten polizeilichen Zwischenberichts oder auf Vernehmung Dutzender von Zeugen, von denen viele nicht konkret bezeichnet und andere schon vernommen waren. Ist in der genannten Fristsetzung dargelegt, dass bei Antragstellung nach Fristablauf der Antragsteller die Gründe hierfür substantiiert zu erklären hat, kann das Gericht dann, wenn dies unterblieben und auch sonst ein nachvollziehbarer Anlass für die verfristete Antragstellung nicht erkennbar ist (und die Aufklärungspflicht nicht zur Beweiserhebung drängt), grundsätzlich davon ausgehen, dass ein solcher Antrag allein zum Zwecke der Verfahrensverzögerung gestellt ist (BGH, aaO) In einer ganzen Reihe der hier von der Revision gerügten Entscheidungen hat die Strafkammer dargelegt, dass Gründe für die (nach Fristablauf erfolgte) Antragstellung nicht ersichtlich seien und Verschleppungsabsicht anzunehmen sei. Das Vorbringen der Revision hiergegen beschränkt sich auf die Feststellung, dass Verschleppungsabsicht weder von der Strafkammer begründet noch sonst ersichtlich sei. Da die Strafkammer jedoch zur Annahme von Verschleppungsabsicht ausdrücklich auf die genannte Fristsetzung Bezug nimmt, und in einer solchen Entscheidung die Annahme von Verschleppungsabsicht bei Antragstellung nach Fristablauf in ihren Grundzügen darzulegen ist, wäre die genannte Entscheidung von der Revision mitzuteilen gewesen. Sollte Ihren Ausführungen die Auffassung zu Grunde liegen, die Strafkammer dürfe auf die — den Beteiligten In der Hauptverhandlung bekannte — Fristsetzung keinen Bezug nehmen, wäre dies unzutreffend (in vergleichbarem Sinne BGH, Urteil vom 25. November 2003 — 1 StR 182103 mwN). Es wäre vielmehr Sache der Revision, diese fristsatzende Anordnung vorzutragen, wenn sie meint, dass sie keine geeignete Grundlage für die Zurückweisung eines Beweisantrags ist, Gründe, die dafür sprächen, dass den in Rede stehenden Anträgen Im Blick auf die Aufklärungspfilcht nachzugehen gewesen wäre, sind weder dem Revisionevorbringen — z,B, der Polizeibeamte wäre zu befragen gewesen, ob er Immer noch der gleichen Meinung Ist, wie bei der Abfassung seines Zwischenberichts; die Zeugen seien zwar schon vernommen, ihre Aussage sei e.ber bedeutsam zu entnehmen, noch sonst ersichtlich,

4. Ergänzend Ist zu den Verfahrensrügen noch folgendes zu bemerken:

a) Es Ist nicht erkennbar, dass es sich bei Anträgen, mit denen (vergeblich) etwa die Verlesung

- sämtlicher, "unter anderem" in 11 Ordnern befindlicher "Rechnungen, Insbesondere Ausgangerechnungen" von insgesamt neun Firmen;

- der Kontoauszüge von sechs Firmen, für die bei insgesamt zwölf Banken insgesamt 17 Konten geführt wurden:

- "sämtlicher In den Finanzermittlungsakten, Beweismittelordnern, Sonderbänden, Hauptakten, Firmenakten und Sicherstellungsakten befindliche Kontoauszüge, Kontoverdichtungen, Kontoaufstellungen, Umsatzzusammenstellungen"

beantragt wurde, überhaupt um Beweisanträge handelt, Es liegt, zumal ohne konkretisierte Erläuterung, nicht nahe, dass jede einzelne dieser ersichtlich kaum überschaubaren Zahl von Urkunden verfahrenserhebliche Erkenntnisse enthält. Sollen aber aus einer Vielzahl von Urkunden erst die relevanten herausgesucht werden, liegt kein Beweisantrag vor (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 — 1 StR 407112 mwN),

Jedenfalls kann auf Grund des genannten Revisionsvorlaringens die Schlüsslgkelt von Behauptungen, etwa

- die Kontoauszüge seien mangels hinreichender Kontobewegungen für bestimmte Schlussfolgerungen keine ausreichende Grundlage,

- die Belege bezögen sich nicht auf Bauleistungen,

- es würden Mehrfachbuchungen und Wiederholungsbuchungen deutlich, die auf Manipulationen anderer zurückgingen,

- es zeige sich, dass die Ermittlungsbehörde falsch addiert hätte:

nicht nachvollzogen werden. Auch daran scheitert das Revisionsvorbringen.

Ebenso wenig ist dem genannten oder dem übrigen, damit vergleichbaren Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung der Aufklärungspflicht nachvollziehbar zu entnehmen.

b) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass Eingänge auf den genannten Konten den ausgestellten Rechnungen über tatsächlich erbrachte Bauleistungen entsprechen. Die Höhe der Bezahlungen für die Bauleistung ist Grundlage der Berechnung der Höhe der gebotenen Zahlungen an öffentliche Kassen (z.B. Finanzamt, Krankenkassen). Diese Zahlungen sind jedoch nicht erfolgt. Die auf den Konten für die Bauleistungen eingegangenen Beträge wurden jeweils alsbald nach Eingang bar abgehoben. Dle Revision trägt vor, über den Inhalt von Rechnungen und Kontounterlagen sei durch Vernehmung einer Ermittlungsbeamtin nicht ordnungsgemäß Beweis erhoben worden. Hätte die Strafkammer stattdessen, wie nach Auffassung der Revision erforderlich, sämtliche Urkunden verlesen, hätte sich ergeben, dass "keine hinreichenden Kontobewegungen an Krankenkassen ... Finanzamt usw. vorliegen' und "den von den Auftraggebern eingehenden Überweisungen zeitlich nahe entsprechend hohe Barabhebungen (folgen), die angeblich an die weiteren Subunternehmer geleistet wurden". Im Ergebnis wird also vorgebracht, dass auf Grund prozessordnungswidriger Beweiserhebung gewonnene Erkenntnisse mit denen identisch seien, die bei prozessordnungsgemäßer Beweiserhebung gewonnen worden wären. Derartiges Vorbringen könnte schon im Ansatz den Bestand eines Urteils selbst dann nicht gefährden, wenn die Beweiserhebung für sich genommen rechtsfehlerhaft durchgeführt worden wäre. Auch dies ist nicht der Fall.

Die Revision meint unter Hinwels auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2011 (2 StR 852/10), durch Zeugenaussagen könne der Inhalt der Unterlagen nicht prozessordnungsgemäß eingeführt worden sein. Derartige Bedenken können bestehen, wenn detaillierte Feststellungen über den Inhalt einer hohen Anzahl von Kontoauszüge(n) und Elnzelbuchengen" auf den Angaben z.B. eines Bankmitarbelters beruhen (BGH, aaO). Dies Ist hier aber nicht einschlägig. Hier geht es nicht um Details, sondern um zusammenfassende Erkenntnisse, über die ein Ermittlungsbeamter — der sich im Übrigen intensiv, erforderlichenfalls auch durch Aktenstudium auf seine Vernehmung vorzubereiten hat (vergleichbar BGH, Urteil vom 21. März 2012 — 1 StR 43/12 zu den Pflichten eines Ermittlungsrichters) — auch dann zuverlässig aussagen kann, wenn er sich nicht mehr an den detailgenauen Inhalt jeder einzelnen Urkunde erinnern sollte.

Die Strafkammer hat bei der Ablehnung der beantragten Verlesung wegen bereits erfolgter Beweiserhebung durch die Anhörung der Ermittlungsbeamtin dargelegt, auch die Aufklärungspflicht gebiete die beantragte Verlesung nicht. Die Aussage der Zeugin sei anhand vorliegender Urkunden in der Hauptverhandlung überprüft worden. Die Revision meint offenbar, die Strafkammer hätte dies unter genauer Angabe des Inhalts der entsprechenden Urkunden in dem Ablehnungsbeschluss im Detail darlegen müssen. Auch dies trifft nicht zu. Grundsätzlich erfordert die Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt, eine schlüssig vorgetragene Aufklärungsrüge, dem das Vorbringen, unterlassene Beweiserhebungen hätten die ohnehin getroffenen Feststellungen bestätigt, nicht genügt. Insbesondere wird eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge nicht durch die Behauptung ersetzt, es sei In einem Beschluss gemäß § 244 Abs. 6 StPO nicht genügend dargelegt, warum die Aufklärungspflicht zu keinem anderen Ergebnis führt. Jedenfalls ist der bei der Beurteilung der Abiehnungsbegründung von Beweisanträgen maßgebliche Gesichtspunkt der Unterrichtung des Antragstellers nicht berührt, wenn das Ergebnis der bisherigen, in seiner Anwesenheit durchgeführten Beweisaufnahme Ober einen grundsätzlichen Hinweis hinaus nicht in jedem Detail wiederholt ist.

An alledem ändert sich schließlich auch nichts durch die nicht näher ausgeführte und nicht nachvollziehbare Behauptung, eine Verlesung der in Rede stehender Urkunden hätte Grundlage für die Feststellung sein können, ob Bauleistungen von den Empfängerfirmen ader anderen Firmen (den Subunternehmern, en die, so die Revision selbst, "angeblich" des Geld weitergeleitet wurde) tatsächlich durchgeführt worden sind und was mit dem ausgezahlten Bargeld anschließend geschehen ist.

II.

Auch die Sachrüge gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

1. Das Revisionsvorbringen ist auch insoweit unbehelflich.

a) Ein Mitangeklagter hat (am 49. Verhandlungstag) eine über viele Seiten der Urtellsgründe wiedergegebene Erklärung abgegeben. Sie geht zusammengefaset dahin, dass die Ermittlungsergebnisse und Zeugenaussagen falsch seien und er die Ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe. Dieser Erklärung hat sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe angeschlossen. Dem entspricht, dass im Rahmen der Beweiswürdigung zwar im Einzelnen dargelegt ist, worauf welche die Verurteilung tragende Feststellung beruht, ein Geständnis des Angeklagten ist dabei nicht genannt. Gleichwohl hat die Strafkammer bei der Strafzumessung das "Teilgeständnis berücksichtigt", auch wenn der "Aufklärungswert dieser Einlassungen ... gering (war) und auch nicht zu einer Verfahrensabkürzung (führte)u. Offenbar an diese Erwägung knüpft der Revisiorsvortrag an, die Strafkammer stütze sich (auch) auf ein Geständnis des Angeklagten, ohne dies In der gebotenen Ausführlichkeit darzulegen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, warum gegebenenfalls die Feststellung, ein Angeklagter habe sich der detailliert geschilderten, in seiner Anwesenheit abgegebenen Erklärung eines anderen Angeklagten angeschlossen, nicht genau genug sein sollte, ist die Bewertung von Bestreiten als Teilgeständnis und dessen (sei es auch nur begrenzte) strafmildernde Berücksichtigung unter keinem Gesichtspunkt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

b) Der Vortrag der Revision, die Strafkammer habe sich nicht mit dem genannten Zwischenbericht des Polizeibeamten befasst, obwohl sie seinen Inhalt als wahr unterstellt habe, ist nicht nachvollziehbar. Die Strafkammer hat sich mit diesem Bericht befasst (vgl. oben I, 3.) und sie hat im Zusammenhang mit einem auf diesen Bericht bezogenen Beweisantrag (nur) als wahr unterstellt, dass der Beamte den von ihm verfassten Bericht anderen Ermittlern zur Kenntnis gebracht hat.

c) Das übrige Vorbringen hält im Wesentlichen rechtsfehlerfreie beweiswürdigende Erwägungen für nicht breit genug oder es hat in den Urteilsgründen keine erkennbare Stütze. So hat die Strafkammer etwa auf der Grundlage der Feststellungen zur Arbeitsaufteilung in den fraglichen Firmen hinreichend begründet, warum der Angeklagte faktischer Geschäftsführer gewesen sei (zu den notwendigen Urtelisfeststellungen in derartigen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 1 StR 459/12), Daraus, dass der Gründer dieser Firmen schon verstorben war, als der Angeklagte und seine Mittäter beschlossen, das auf den Verstorbenen zurückgehende kriminelle System weiterzuführen, folgert die Revision demgegenüber zu Unrecht, die Strafkammer habe den Angeklagten deshalb für einen faktischen Geschäftsführer gehalten, weil ihm diese Position vererbt worden sei.

2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung das Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Senat die von der Strafkammer unterlassene Bemessung der Tagessatzhöhe in den Fällen nachgeholt, in denen auf Geldstrafe erkannt wurde (jeweils Vergehen gemäß § 370 AO für die Zeiträume Dezember 2008 <bez. Fa. FO-Bau>, März 2008 <bez. Fa. HOBA> und November 200S <bez. Fa. Rozman>) und den Tagessatz in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf den Mindestbetrag von 1 € festgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2003 — 2 StR 160/03; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. August 2012 = 4 StR 207/12).

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