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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2014, Az.: 5 StR 19/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12681
Aktenzeichen: 5 StR 19/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 26.08.2013

Fundstellen:

NStZ-RR 2014, 5

NStZ-RR 2014, 172

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 11.03.2014 - 5 StR 19/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 Variante 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar ist die Anerkennung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne der genannten Bestimmung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter einzelne Umstände der Tat beschönigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 2 StR 217/08, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 7). Jedoch stellt es die erforderliche, in einem ernsten Bestreben um Wiedergutmachung zum Ausdruck kommende Verantwortungsübernahme in Frage, wenn der Täter - wie hier - in einem Entschuldigungsschreiben an das Opfer eines arbeitsteilig geplanten und unter Würgen sowie Einsatz eines Messers durchgeführten Raubüberfalls ausführt, die Sache "sei dumm gelaufen" und es sei nur Zufall gewesen, dass es gerade dieses Opfer getroffen habe. Die Entschuldigung ist dementsprechend auch nicht angenommen worden. Die Wiedergutmachungsbemühungen einschließlich der Schmerzensgeldzahlung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung im engeren Sinn zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Basdorf

Sander

Schneider

König

Bellay

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