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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14
Kostenpflichtigkeit von kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11958
Aktenzeichen: IV ZB 4/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 20.08.2013 - AZ: 4 O 353/11

OLG Köln - 19.12.2013 - AZ: I-4 U 27/13

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs. 3 GKG

Fundstellen:

AGS 2014, 232-233

HFR 2014, 847

JZ 2014, 375

MDR 2014, 610-611

NJW 2014, 1597

RVGreport 2014, 208

VersR 2014, 645

BGH, 03.03.2014 - IV ZB 4/14

Amtlicher Leitsatz:

GKG § 68 Abs. 3

§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 -IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989 -IVb ZB 2/89, [...], sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 -VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils [...]).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 3. März 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

2

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei [...]). Die wie hier kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.

3

Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 IVb ZB 2/89, [...] Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW -RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (KostenrechtsmodernisierungsgesetzKostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 und vom 14. Juni 2007 aaO).

4

Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst. Die Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert. Dies weist schon die Gesetzesbegründung aus (BR -Drucks. 830/03 S. 187). Danach sollen "sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens" gebührenfrei sein, womit der Gesetzgeber den Kreis der gebührenfreien Verfahren bestimmt hat. Zudem soll § 68 Abs. 3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen, der d urch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden ausgeformt war (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, [...] Rn. 5). Schließlich gebietet der Zweck der Gebührenbefreiung, Kostenverfahren zu beseit igen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62), keine Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 f.). Dies gilt unverändert fort.

Mayen

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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