Beschl. v. 27.02.2014, Az.: III ZR 114/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mainz - 23.03.2012 - AZ: 9 O 113/11
OLG Koblenz - 08.03.2013 - AZ: 10 U 486/12
Rechtsgrundlage:
§ 1032 Abs. 1 ZPO
BGH, 27.02.2014 - III ZR 114/13
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2013 - 10 U 486/12 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 320.000 €
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die von den Beklagten unter Bezugnahme auf Ziffer 8 des von der GbR "K. E. H. Rechtsanwälte" abgeschlossenen "Escrow agreement" vom 24. September 2003 erhobene Einrede des Schiedsvertrags (§ 1032 Abs. 1 ZPO) ist unbegründet. Denn die GbR hat sich im "Affidavit of Confession of Judgment" vom November 2004 der deutschen staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. In dieser Erklärung liegt bereits ein Verzicht auf die prozessuale Einrede des Schiedsvertrags. Jedenfalls unterliegt die Geltendmachung dieser Einrede den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 1968 - VII ZR 80/67, BGHZ 50, 191, 193 ff; Senat, Beschluss vom 29. Juli 2010 - III ZB 48/09, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 6 mwN). Insoweit verstößt es gegen § 242 BGB, wenn die Beklagten sich entgegen dieser Erklärung auf Ziffer 8 des Treuhandvertrags berufen. Auch im Übrigen besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Seiters
Reiter
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