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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.2014, Az.: 2 ARs 316/13; 2 AR 238/13
Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12291
Aktenzeichen: 2 ARs 316/13; 2 AR 238/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Schweinfurt - AZ: 14 Js A 13460/12

GStA Bamberg - AZ: 8 Zs 105/13

OLG Bamberg - AZ: 3 Ws 13/13

BGH - 23.10.2013

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Betrug u.a.

BGH, 27.02.2014 - 2 ARs 316/13; 2 AR 238/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. November 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer, dem der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Senatsentscheidung zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Krehl

Zeng

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