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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.2014, Az.: 1 StR 57/14
Feststellung der Annahme einer schadensgleichen Vermögengefährdung i.R.e. Verurteilung wegen Untreue
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12293
Aktenzeichen: 1 StR 57/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 25.09.2013

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 25.02.2014 - 1 StR 57/14

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2014 gemäß §§ 44, 46, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2013 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 7. Januar 2014 gegenstandslos.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird

    1. 1.

      das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe (wegen Untreue) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

    2. 2.

      das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  4. IV.

    Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelstrafe acht Jahre Freiheitsstrafe) und wegen Untreue (Einzelstrafe ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuld- und Strafausspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

I. Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen - am 10. Januar 2014 eingegangenen - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass sein Verteidiger die Frist zur rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels versäumt hat.

4

Mit Gewährung der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts vom 7. Januar 2014, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.

5

II. Im Fall 1 der Urteilsgründe (wegen Untreue) rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme einer schadensgleichen Vermögensgefährdung nicht ohne weiteres.

6

Der Senat hat daher das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

7

Die Teileinstellung hat auch den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.

8

Es bleibt bei der Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, da insoweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

9

III. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Raum

Wahl

Rothfuß

Jäger

Radtke

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