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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.2014, Az.: VII ZB 51/13
Substantiierungspflichten hinsichtlich fehlenden Verschuldens eines Rechtsanwalts bei einer Fristversäumnis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11492
Aktenzeichen: VII ZB 51/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 06.05.2013 - AZ: 14 O 62/13

OLG Stuttgart - 09.08.2013 - AZ: 13 U 92/13

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 20.02.2014 - VII ZB 51/13

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2013 wird als unzulässig verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen, überwiegend berechtigten Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und zum Verschulden des Klägervertreters an deren Versäumung kommt es nicht an, weil die Entscheidung sich aus anderem Grund als richtig erweist.

Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen der Klägervertreter am Montag, dem 10. Juni 2013 ergriffen hat, nachdem er feststellen musste, dass die Kanzleikraft R., der er am Freitag, dem 7. Juni 2013 noch die Einzelanweisung gegeben hatte, die notwendige Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender zusammen mit der für ihn zuständigen Kanzleiangestellten L. an diesem Montag auszuführen, wegen des Hochwassers nicht zur Arbeit erschienen ist. Hier hätte weiterer Sachvortrag des Klägers erfolgen müssen, welche Anweisungen des Klägervertreters an diesem Tag erfolgten, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender sicherzustellen, um ein Verschulden auszuräumen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 19.000 €

Kniffka

Safari Chabestari

Eick

Kartzke

Graßnack

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