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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.2014, Az.: 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13)
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11491
Aktenzeichen: 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 11.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 166

Verfahrensgegenstand:

bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 20.02.2014 - 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

König

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