Beschl. v. 20.02.2014, Az.: 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 11.10.2013
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2016, 166
Verfahrensgegenstand:
bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 20.02.2014 - 5 StR 43/14 (alt: 5 StR 180/13)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Neue Feststellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht angezeigt, da die entsprechenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig waren.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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