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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2014, Az.: 2 StR 610/13
Verfahrenseinstellung nach Tod des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11136
Aktenzeichen: 2 StR 610/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 206a StPO

Verfahrensgegenstand:

besonders schwere sexueller Nötigung u.a.

BGH, 18.02.2014 - 2 StR 610/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 gemäß § 206 a StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2. 2.

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen wird von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen.

Gründe

1

Das Verfahren war nach § 206 a StPO einzustellen, nachdem der Angeklagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2013 verstorben ist (BGHSt 45, 108).

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Soweit nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen worden ist, berücksichtigt dieser, dass das Rechtsmittel des Angeklagten lediglich im Strafausspruch Erfolg gehabt hätte.

Fischer

Appl

Krehl

Eschelbach

Ott

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