Beschl. v. 18.02.2014, Az.: 2 StR 610/13
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
besonders schwere sexueller Nötigung u.a.
BGH, 18.02.2014 - 2 StR 610/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 gemäß § 206 a StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen wird von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen.
Gründe
Das Verfahren war nach § 206 a StPO einzustellen, nachdem der Angeklagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2013 verstorben ist (BGHSt 45, 108).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Soweit nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen worden ist, berücksichtigt dieser, dass das Rechtsmittel des Angeklagten lediglich im Strafausspruch Erfolg gehabt hätte.
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott
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