Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2014, Az.: IX ZR 68/12
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision bei Urteil über Aufklärungspflichten eines Steuerberaters hinsichtlich einer Selbstanzeige
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11098
Aktenzeichen: IX ZR 68/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Oldenburg - 11.08.2011 - AZ: 4 O 2981/10

OLG Oldenburg - 23.02.2012 - AZ: 14 U 28/11

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 13.02.2014 - IX ZR 68/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 13. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 155.984,20 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f). Den geltend gemachten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Auch stellt die angegriffene Entscheidung nicht den behaupteten, ungeschriebenen Obersatz auf, der Steuerberater habe seinen Mandanten vor Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht über deren Voraussetzungen und Risiken aufzuklären. Ebenso wenig ist, angesichts der einleitenden Obersätze, von einem grundlegenden Missverständnis der Senatsrechtsprechung auszugehen. Es handelt sich hier allenfalls um einfache Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 543 Rn. 28 ff).

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.