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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2014, Az.: X ZR 100/10
Festlegung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11337
Aktenzeichen: X ZR 100/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BPatG - 25.03.2010 - AZ: 2 Ni 17/09 (EU) 2 Ni 20/09 (EU)

BGH - 31.10.2013 - AZ: X ZR 100/10

BGH, 11.02.2014 - X ZR 100/10

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1 für das Berufungsverfahren wird auf 150.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 19. Dezember 2013, ist, da eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG), als Gegenvorstellung zu behandeln.

2

Eine Aufteilung des für das Berufungsverfahren festgesetzten Streitwerts kommt nicht in Betracht. Das angegriffene Patent hat für jede Klage den gleichen Wert. Dieser wird für den einzelnen Kläger nicht dadurch reduziert, dass noch weitere Kläger vorhanden sind. Da die Klägerin zu 1 das Patent jedoch nur in geringerem Umfang angegriffen hat als die Klägerin zu 2, ist für sie hinsichtlich der Anwaltsgebühren ein geringerer Wert maßgeblich.

Meier-Beck Deichfuß

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