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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2014, Az.: VIII ZR 214/13
Beschwer im Zusammenhang mit einer Verurteilung zur Räumung; Notwendige Beschwer bei einer revisionsrechtlichen Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11149
Aktenzeichen: VIII ZR 214/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Trier - 27.11.2012 - AZ: 6 C 85/12

LG Trier - 18.06.2013 - AZ: 1 S 238/12

Fundstellen:

AGS 2014, 279

WuM 2014, 219

BGH, 11.02.2014 - VIII ZR 214/13

Redaktioneller Leitsatz:

Bei einer Verurteilung zur Räumung ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO der Wert der Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen, ohne dass es auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete ankäme.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und beläuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, [...] Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf lediglich 11.854,08 €.

2

Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbesserung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rückbaukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, [...] Rn. 6). Ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maßnahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, [...] Rn. 1 mwN).

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

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