Beschl. v. 05.02.2014, Az.: IV ZA 28/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Karlsruhe - 18.11.2013 - AZ: 6 VA 10/13
Rechtsgrundlagen:
§ 29 Abs. 1 EGGVG
§ 114 ZPO
Verfahrensgegenstand:
BGH, 05.02.2014 - IV ZA 28/13
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 5. Februar 2014
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 29 Abs. 4 EGGVG, § 114 ZPO), weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und für eine "Ausnahmebeschwerde" kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, [...] Rn. 5 m.w.N.; BT-Drucks. 16/6308, S. 318).
Mayen
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
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