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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2014, Az.: IV ZA 28/13
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde vor dem BGH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11212
Aktenzeichen: IV ZA 28/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Karlsruhe - 18.11.2013 - AZ: 6 VA 10/13

Rechtsgrundlagen:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

§ 114 ZPO

Verfahrensgegenstand:

BGH, 05.02.2014 - IV ZA 28/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski

am 5. Februar 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde oder "Ausnahmebeschwerde" gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. November 2013 wird zurückgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 29 Abs. 4 EGGVG, § 114 ZPO), weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und für eine "Ausnahmebeschwerde" kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, [...] Rn. 5 m.w.N.; BT-Drucks. 16/6308, S. 318).

Mayen

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

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