Beschl. v. 05.02.2014, Az.: 1 StR 718/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hechingen - 07.10.2013
BGH, 05.02.2014 - 1 StR 718/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. Oktober 2013 wird verworfen.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet er sich mit seiner Revision.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das durch den Verteidiger eingelegte Rechtsmittel den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. Dezember 2013 zu Recht auf Formulierungen in der Revisionsbegründung hingewiesen, die Zweifel daran hervorrufen, ob der Verteidiger - wie vom Gesetz gefordert - die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernommen hat.
Das Rechtsmittel ist jedenfalls im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Wie der Generalbundesanwalt ebenfalls in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten. Insbesondere hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei die zukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten dargelegt und das Fehlen der Voraussetzungen für eine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung aufgezeigt.
Wahl
Rothfuß
Jäger
Radtke
Mosbacher
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