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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2014, Az.: VI ZR 549/12
Anforderungen an das Gericht zur Vermeidung einer Gehörsverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12989
Aktenzeichen: VI ZR 549/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 14.03.2012 - AZ: 25 O 114/09

OLG Köln - 26.11.2012 - AZ: 5 U 47/12

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 04.02.2014 - VI ZR 549/12

Redaktioneller Leitsatz:

Das Revisionsgericht kann von einer Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 10. Januar 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Die Ausführungen in der Begründung der Anhörungsrüge geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Galke

Wellner

Stöhr

von Pentz

Offenloch

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