Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2014, Az.: 2 StR 526/13
Wiederholung des bestehengebliebenen Teil des Schulspruchs im Urteilstenor bei einer vorangegangenen Teilaufhebung durch das Revisionsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10720
Aktenzeichen: 2 StR 526/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 26.06.2013

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 04.02.2014 - 2 StR 526/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 26. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Der Urteilstenor wird jedoch dahin neu gefasst, dass festgestellt wird, dass die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt ist, sie darüber hinaus des Mordes schuldig ist und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird um § 212 Abs. 1 StGB ergänzt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei einer vorangegangenen Teilaufhebung durch das Revisionsgericht ist es im Interesse der Schaffung einer klaren Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung in das Zentralregister erforderlich, den bestehengebliebenen Teil des Schulspruchs im Urteilstenor zu wiederholen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 45).

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.