Beschl. v. 29.01.2014, Az.: XII ZB 159/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Kassel - 17.02.2012 - AZ: 785a XVII 154/96
LG Kassel - 14.03.2012 - AZ: 3 T 108/12
BGH, 29.01.2014 - XII ZB 159/12
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es auf Seite 3 unter Ziffer II. im ersten Absatz statt "Sie hat auch in der Sache Erfolg." lautet: "Sie hat in der Sache keinen Erfolg."
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Guhling
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 04.12.2013 - AZ: XII ZB 159/12
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.