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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.2014, Az.: XII ZB 159/12
Berichtigung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10388
Aktenzeichen: XII ZB 159/12
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kassel - 17.02.2012 - AZ: 785a XVII 154/96

LG Kassel - 14.03.2012 - AZ: 3 T 108/12

BGH, 29.01.2014 - XII ZB 159/12

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es auf Seite 3 unter Ziffer II. im ersten Absatz statt "Sie hat auch in der Sache Erfolg." lautet: "Sie hat in der Sache keinen Erfolg."

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 04.12.2013 - AZ: XII ZB 159/12

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