Beschl. v. 29.01.2014, Az.: I ZB 78/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Unna - 30.08.2013 - AZ: 5 M 1621/13
LG Dortmund - 04.10.2013 - AZ: 9 T 380/13
Rechtsgrundlage:
§ 321a Abs. 1 ZPO
BGH, 29.01.2014 - I ZB 78/13
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2013 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Die von der Schuldnerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 9. Dezember 2009 I ZB 82/09).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Löffler
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