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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2014, Az.: III ZR 403/12
Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10532
Aktenzeichen: III ZR 403/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Landshut - 03.02.2011 - AZ: 73 O 1575/09

OLG München - 26.11.2012 - AZ: 20 U 919/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 23.01.2014 - III ZR 403/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Senats vom 24. Oktober 2013 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt berichtigt:

In den Entscheidungsgründen wird in den Randnummern 9 und 10 die Angabe "§ 264 Abs. 2 ZPO" durch die Angabe "§ 264 Nr. 2 ZPO" ersetzt.

Schlick

Wöstmann

Tombrink

Remmert

Reiter

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 24.10.2013 - AZ: III ZR 403/12

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