Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 5 StR 645/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 31.07.2013
AG Leipzig - 14.12.2012 - AZ: 214 Cs 711 Js 45461/12
AG Leipzig - 27.09.2012 - AZ: 214 Cs 711 Js 46145/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vorsätzliche Körperverletzung u.a.
BGH, 23.01.2014 - 5 StR 645/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass die Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) und vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Urteilstenor lässt sich aufgrund der "Einbeziehung der Einzelstrafe der Strafbefehle des Amtsgerichts Leipzig vom 14.09.2012 (214 Cs 711 Js 46145/12)" noch hinreichend entnehmen, dass neben der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) - nach Auflösung der aus diesen Strafen nachträglich gebildeten Gesamtstrafe - einbezogen worden ist, wie es rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB entsprach.
Basdorf
Schneider
König
Berger
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.