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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 5 StR 645/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10775
Aktenzeichen: 5 StR 645/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 31.07.2013

AG Leipzig - 14.12.2012 - AZ: 214 Cs 711 Js 45461/12

AG Leipzig - 27.09.2012 - AZ: 214 Cs 711 Js 46145/12

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzliche Körperverletzung u.a.

BGH, 23.01.2014 - 5 StR 645/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass die Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) und vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Urteilstenor lässt sich aufgrund der "Einbeziehung der Einzelstrafe der Strafbefehle des Amtsgerichts Leipzig vom 14.09.2012 (214 Cs 711 Js 46145/12)" noch hinreichend entnehmen, dass neben der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 14. September 2012 (214 Cs 711 Js 45461/12) auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 27. September 2012 (214 Cs 711 Js 46145/12) - nach Auflösung der aus diesen Strafen nachträglich gebildeten Gesamtstrafe - einbezogen worden ist, wie es rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB entsprach.

Basdorf
Schneider
König
Berger
Bellay

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