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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 5 StR 621/13
Tragfähigkeit der festgestellten Störung eines Täters als Grundlage für die Anordnung der Maßregel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11084
Aktenzeichen: 5 StR 621/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 07.08.2013

Verfahrensgegenstand:

sexueller Nötigung u.a.

BGH, 23.01.2014 - 5 StR 621/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die festgestellte Störung des Angeklagten ist als Grundlage für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB, § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3 JGG noch tragfähig. Das nicht überaus große Gewicht der Anlasstaten und das jugendliche Alter des Angeklagten werden besonders intensive Behandlungsmaßnahmen im Maßregelvollzug und eine überaus sorgfältige Überprüfung der Notwendigkeit fortdauernden Vollzugs der Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen erforderlich machen.

Basdorf
Schneider
König
Berger
Bellay

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