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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 5 StR 636/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10784
Aktenzeichen: 5 StR 636/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 08.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 21.01.2014 - 5 StR 636/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die rechtsfehlerhafte Annahme einer natürlichen Handlungseinheit hinsichtlich der neun Diebstahlstaten im Fall 2 beschwert den Angeklagten angesichts der maßvollen Einzelstrafe nicht.

Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay

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