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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 2 ARs 431/13; 2 AR 302/13
Zurückweisung einer Gehörsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10805
Aktenzeichen: 2 ARs 431/13; 2 AR 302/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 13.09.2013 - AZ: 2 Ws 205/13

OLG Stuttgart - 13.09.2013 - AZ: 2 Ws 206/13

Verfahrensgegenstand:

Beleidigung

BGH, 21.01.2014 - 2 ARs 431/13; 2 AR 302/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers S. vom 15. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. und 25. September 2013 - Az.: 2 Ws 205 u. 206/13 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.

Fischer
Appl
Schmitt

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