Beschl. v. 16.01.2014, Az.: XII ZB 613/12
Rechtsgrundlage:
§ 42 Abs. 1 FamFG
BGH, 16.01.2014 - XII ZB 613/12
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 21. November 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass es anstelle "Antragsgegnerin" richtig heißen muss: "Antragstellerin".
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Nedden-Boeger
Guhling
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 21.11.2013 - AZ: XII ZB 613/12
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