Beschl. v. 16.01.2014, Az.: V ZR 34/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Rostock - 05.11.2004 - AZ: 10 O 15/01
OLG Rostock - 31.01.2013 - AZ: 3 U 8/08
Rechtsgrundlage:
§ 543 Abs. 2 ZPO
BGH, 16.01.2014 - V ZR 34/13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ob die Auslegung der Regelung über die Nutzungsentschädigung in dem Kaufvertrag durch das Oberlandesgericht einer rechtlichen Prüfung standhielte, erscheint zwar zweifelhaft. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten in der Hauptsache folgt aber in dem zuerkannten Umfang jedenfalls aus einem abgetretenen Anspruch der Bundesanstalt für vereinigungsgedingte Sonderaufgaben gemäß § 988 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 136/06, NJW 2008, 221).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 556.044,23 €.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
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