Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.2014, Az.: IX ZR 291/12
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10091
Aktenzeichen: IX ZR 291/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 19.10.2012

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 16.01.2014 - IX ZR 291/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 16. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 57.825,50 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder auch nur deren grundlegendes Missverständnis durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Auf der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht das angefochtene Urteil nicht.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.