Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2014, Az.: XII ZB 71/11
Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Betreuerstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11487
Aktenzeichen: XII ZB 71/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - 29.12.2010 - AZ: 51 XVII 201/10

LG Berlin - 26.01.2011 - AZ: 87 T 23/11

Rechtsgrundlagen:

§ 1896 BGB

§ 26 FamFG

Fundstelle:

FamRZ 2014, 737-738

BGH, 15.01.2014 - XII ZB 71/11

Redaktioneller Leitsatz:

Ist von einem Grenzfall der Betreuungsbedürftigkeit bei bestehender Suchtproblematik auszugehen, muss das Gericht zur Klärung der Frage der Betreuungsbedürftigkeit weitere Ermittlungen anstellen.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Für den Betroffenen war auf seinen Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 25. März 2009 eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge einschließlich Vertretung vor Kranken- und Pflegekasse und Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Ämtern, Behörden und vor Gericht, arbeitsrechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten angeordnet und eine Betreuerin bestellt worden. Zur Begründung war ausgeführt worden, dass der Betroffene aufgrund einer psychosozialen Reifeverzögerung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zum Zeitpunkt der Anordnung verbüßte der Betroffene eine Freiheitsstrafe, seine Haftentlassung stand allerdings unmittelbar bevor. Durch Beschluss vom 18. August 2009 wurde die Betreuung aufgehoben, weil der Aufenthalt des Betroffenen nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt nicht zu ermitteln war.

2

Während der Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe hat der Betroffene erneut beantragt, für ihn eine Betreuung anzuordnen, weil er erhebliche Schwierigkeiten in den Bereichen Vermögen, Gesundheit und Behörden habe. Das Amtsgericht hat die Akten des vorausgegangenen Verfahrens beigezogen und das Betreuungsverfahren sodann ohne Anhörung des Betroffenen eingestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel, für ihn eine Betreuung einzurichten, weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

4

1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei zwar davon auszugehen, dass bei dem Betroffenen eine durch Alkohol- und Drogenkonsum herrührende Suchterkrankung vorliege. Eine infolgedessen eingetretene durchgreifende Beeinträchtigung der Kritik-, Urteilsund Handlungsfähigkeit habe aber nicht festgestellt werden können. Eine derartige Beeinträchtigung ergebe sich insbesondere nicht aus dem in dem früheren Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Dort sei ausgeführt, dass es sich bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit um einen Grenzfall handele und eine Betreuung wegen des damals jugendlichen Alters des Betroffenen und der schwierigen sozialen Bedingungen befürwortet werde. Auch im Übrigen ließen sich aus jenem Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Suchterkrankung bereits zu einer starken Abnahme der kognitiven Fähigkeiten des Betroffenen geführt hätte. Umstände, aus denen sich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergäben, habe der Betroffene nicht vorgetragen. Da hierfür auch sonst nichts ersichtlich sei, habe kein Anlass für eine erneute Begutachtung bestanden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene psychisch nicht mehr in der Lage wäre, bestehende Unterstützungsmaßnahmen von sich aus in Anspruch zu nehmen, so dass eine Betreuungsbedürftigkeit nicht festzustellen sei.

5

2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

6

a) Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Gemäß § 26 FamFG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 114/12 - FamRZ 2013, 287 Rn. 8 mwN).

7

b) Diesen Anforderungen wird die von den Instanzgerichten durchgeführte Sachverhaltsermittlung nicht gerecht. Der Sachverständige B. hat in dem im Rahmen des früheren Betreuungsverfahrens im Jahr 2009 eingeholten Gutachten ausgeführt, dass sich die nach dem Bericht der Betreuungsbehörde bei dem Betroffenen vorliegende psychosoziale Reifeverzögerung weder bestätigen noch widerlegen lasse; er sei bei der Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit ein Grenzfall. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen machte der Betroffene hinsichtlich "des freien Berichtens einen unbeholfenen und ungeübten Eindruck", auch wenn er im Denkablauf nicht ungeordnet erschien.

8

Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen sich nicht darauf beschränken, dem Betroffenen aufzugeben, zu einer über die Drogenproblematik hinausgehenden Behinderung oder psychischen Erkrankung selbst Stellung zu nehmen. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen B. ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene damit überfordert war. Da andererseits jedenfalls von einem Grenzfall der Betreuungsbedürftigkeit bei bestehender Suchtproblematik auszugehen war, hätten zur Klärung der Frage der Betreuungsbedürftigkeit weitere Ermittlungen angestellt werden müssen. Dabei war es - anders als bei der Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung - nach § 280 Abs. 1 FamFG zwar nicht zwingend erforderlich, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Im Hinblick auf die Artikulationsschwierigkeiten des Betroffenen hätte dieser aber angehört oder zumindest ein aktueller Sozialbericht eingeholt werden müssen. Ohne weitere Feststellungen dieser Art beruht die Entscheidung im Hinblick auf die Nähe zu der Haftentlassung nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

9

3. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und das Verfahren zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Landgericht zurückzuverweisen. Dabei wird zu prüfen sein, wie sich der Betreuungsbedarf aktuell darstellt.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.