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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2014, Az.: XI ZR 180/13
Verlustigerklärung des Rechtsmittels der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10009
Aktenzeichen: XI ZR 180/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 26.01.2012 - AZ: 2-21 O 324/11

OLG Frankfurt am Main - 17.04.2013 - AZ: 23 U 50/12

BGH, 14.01.2014 - XI ZR 180/13

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 17. April 2013 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2013 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert:

Wiechers

Ellenberger

Maihold

Matthias

Menges

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