Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2014, Az.: 2 ARs 481/13; 2 AR 334/13
Übertragung einer Strafsache an ein anderes Gericht wegen Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10378
Aktenzeichen: 2 ARs 481/13; 2 AR 334/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

GStA Naumburg - AZ: 113 ARs 1/13

StA Magdeburg - AZ: 526 Js 39656/11

LG Magdeburg - AZ: 22 KLs 526 Js 39656/11-20/12

Rechtsgrundlage:

§ 15 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 66

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 14.01.2014 - 2 ARs 481/13; 2 AR 334/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 15 StPO dem Landgericht Frankfurt am Main - Jugendschutzkammer - übertragen.

Gründe

1

Dem Angeklagten wird mit der bei dem Landgericht Magdeburg erhobenen zugelassenen Anklage der sexuelle Missbrauch von Kindern in acht Fällen zur Last gelegt.

2

Der Angeklagte wohnt in Frankfurt am Main und befindet sich nach einer stationären Behandlung derzeit ambulant in psychotherapeutischer Behandlung aufgrund einer durch eine posttraumatische Belastungsstörung hervorgerufenen schweren depressiven Episode. Das Landgericht Magdeburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, sie nach § 15 StPO an das Landgericht Frankfurt am Main zu übertragen.

3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht Frankfurt am Main liegen vor. Das an sich zuständige Landgericht Magdeburg - 2. große Strafkammer als Jugendschutzkammer - ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in Frankfurt am Main wohnhafte Angeklagte ist - wie das vorlegende Gericht in seinem Antrag auf Entscheidung gemäß § 15 StPO im Einzelnen darlegt -bezogen auf den Gerichtsort Magdeburg reise- und verhandlungsunfähig; es erscheint auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ausgeschlossen, zumindest nicht zumutbar, den Angeklagten nach Magdeburg reisen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das Landgericht Magdeburg ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst außerhalb des eigenen Bezirks in Frankfurt am Main durchzuführen (BGHR StPO § 15 Verhinderung 1)."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.