Beschl. v. 09.01.2014, Az.: IV ZR 235/11
Rechtsgrundlage:
§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
BGH, 09.01.2014 - IV ZR 235/11
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Tenor:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).
Mayen
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller
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