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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 61/13
Verlängerung einer Frist zur Begründung eines Berufungszulassungsantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10384
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 61/13
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Brandenburg - 15.07.2013 - AZ: AGH I 3/12

Rechtsgrundlagen:

§ 43a Abs. 4 BRAO

§ 112e S. 1 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Feststellung

BGH, 08.01.2014 - AnwZ (Brfg) 61/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

am 8. Januar 2014

beschlossen:

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Anwaltsgerichtshof hat die auf Feststellung der Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds der Rechtsanwaltskammer in einer im Deutschen Bundestag oder dem brandenburgischen Landtag vertretenen politischen Partei oder einer "Geheimgesellschaft (L. , R. )" mit §§ 1 und 43a Abs. 4 BRAO sowie auf Auskunft und Verurteilung zur künftigen Befragung von Bewerbern um einen Sitz im Vorstand der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat "gegen das [...] Urteil, zugestellt am 17. Juli 2013, Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.

II.

2

Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.

3

Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft, § 112e Satz 1 BRAO.

4

Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden kann, wofür sich anführen ließe, dass es sich dabei um das einzige statthafte Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil handelt (vgl. aber BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04, [...]; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12, [...]), bedarf keiner Entscheidung. Die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 17. September 2013 ab. Der Kläger hat bis dahin lediglich einen Fristverlängerungsantrag eingereicht. Die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags ist aber nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO einer Verlängerung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, [...]). Folglich wäre auch ein Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. Nachdem der Kläger auf den gerichtlichen Hinweis zu den Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Rechtsbehelfs keine Antragsbegründung eingereicht hat, stellt sich auch nicht die Frage, ob ihm andernfalls von Amts wegen - eine nur im Parallelverfahren AnwZ (Brfg) 60/13 beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 3 und 4 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser

König

Fetzer

Martini

Quaas

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