Beschl. v. 08.01.2014, Az.: 5 StR 594/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 09.09.2013
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 08.01.2014 - 5 StR 594/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln (§ 64 Satz 1 StGB) nicht vorhanden waren.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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