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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2014, Az.: 5 StR 594/13
Anhaltspunkte für einen Hang eines Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10270
Aktenzeichen: 5 StR 594/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 09.09.2013

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 08.01.2014 - 5 StR 594/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Konsum von Rauschmitteln (§ 64 Satz 1 StGB) nicht vorhanden waren.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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