Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 5 StR 549/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Göttingen - 10.06.2013
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 07.01.2014 - 5 StR 549/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Juni 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass mit der Aburteilung der Serie versuchter Betrugstaten aus dem Gesichtspunkt des Strafklageverbrauchs kein weiteres Strafverfahren gegen die Angeklagten wegen des Umgangs mit Mobiltelefonen und Prepaid-Karten im selben Komplex durchgeführt werden darf.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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