Beschl. v. 19.12.2013, Az.: V ZB 197/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hamburg - 05.12.2013 - AZ: 219a XIV 215/13
LG Hamburg - 16.12.2013 - AZ: 329 T 38/13
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs. 3 FamFG
BGH, 19.12.2013 - V ZB 197/13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2013 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 -vom 16. Dezember 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 8). Er ist aber nicht begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben wird.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
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