Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2013, Az.: VI ZR 304/12
Gehörsrüge bei Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungsgrundlagen aus den Urteilsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52830
Aktenzeichen: VI ZR 304/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 13.01.2012 - AZ: 324 O 454/11

OLG Hamburg - 24.04.2012 - AZ: 7 U 5/12

Rechtsgrundlagen:

§ 321a ZPO

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 18.12.2013 - VI ZR 304/12

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2013 gegen das Senatsurteil vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äußerungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. Das lässt sich auch den Urteilsgründen entnehmen (Rn. 21).

3

Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).

Galke

Wellner

Diederichsen

von Pentz

Offenloch

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.