Beschl. v. 18.12.2013, Az.: 2 StR 555/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 28.06.2013
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 18.12.2013 - 2 StR 555/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vier Monate und zwei Wochen der gegen diese Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollziehung der Maßregel zu vollstrecken sind.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten.
Das Rechtsmittel führt nur zu einer Korrektur der Anordnung über den Vorwegvollzug; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Bei Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr und sechs Monaten bis zum Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB verbleiben, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, für den Vorwegvollzug vier Monate und zwei Wochen, nicht sechs Monate, von denen das Landgericht ausgegangen ist.
Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel der Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Zeng
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