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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2013, Az.: II ZR 277/12
Wert der Beschwer bei Streit über Einziehung eines Gesellschaftsanteils bzw. um die Wirksamkeit einer Ausschließung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2013
Referenz: JurionRS 2013, 52650
Aktenzeichen: II ZR 277/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 13.07.2011 - AZ: 3 O 55/10

OLG Naumburg - 02.08.2012 - AZ: 9 U 157/11 (Hs)

Rechtsgrundlagen:

§ 3 ZPO

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 17.12.2013 - II ZR 277/12

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. August 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis zu 3.000 €

Gründe

1

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt.

2

1. Zwar bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Streitwert und damit auch die Beschwer in einem Rechtsstreit um die Einziehung eines Gesellschaftsanteils bzw. um die Wirksamkeit einer Ausschließung regelmäßig nach dem Verkehrswert des Anteils (siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 II ZR 39/08, NZG 2009, 518 Rn. 2). Dementsprechend haben die Instanzgerichte, worauf sich der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Beschwer beruft, den Streitwert mangels sonstiger Angaben im Hinblick auf die Drittel-Beteiligung des Klägers an der Beklagten auf 1/3 des Wertes des Stammkapitals festgesetzt.

3

2. Damit ist ein über 20.000 € liegender Beschwerdewert jedoch nicht glaubhaft gemacht.

4

a) Der vorliegende Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, dass der Kläger bereits vor Beschlussfassung über seine Ausschließung am 13. Juli 2010 seinerseits am 29. Juni 2010 die Kündigung mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 erklärt hatte. Angesichts dessen ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als er nicht erst zum 31. Dezember 2010, sondern bereits mit Wirkung vom 13. Juli 2010 aus der Beklagten ausgeschieden ist und seine Gesellschafterstellung verloren hat.

5

b) Darlegungen geschweige denn Glaubhaftmachungen des Klägers zum Wert der Beschwer für den Entzug einer fünfeinhalb Monate länger bestehenden Gesellschafterstellung bei der Beklagten fehlen völlig.

6

Der Senat schätzt den Wert der Beschwer und den Streitwert auf bis zu 3.000 € (§ 3 ZPO).

7

II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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